Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht
Mediatorin
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Familienrecht

Jonas liebt Bella und Bella liebt Jonas. Bella liebt auch Anna, aber leider liebt Anna Jonas nicht mehr und anders herum. Jemand muss Bella ausführen, und das würden sowohl Anna als auch Jonas gern tun, aber seit der Scheidung können sie sich nicht mal mehr darauf einigen, ob Frolic oder Chappi.

Das mit dem Futter kann jeder halten, wie er will, aber beim Sorgerecht würde ich gern ein Wort für Sie einlegen. Genauso bei der Scheidung. Der Unterhaltsregelung. Oder dem Güterrecht... Von A wie Abänderungsantrag bis Z wie Zugewinn kümmere ich mich um alles, damit die Geschichte mit Bella und Jonas ein gutes Ende nimmt.

  • Scheidung
  • Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt)
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Elterliche Sorge und Umgang
  • Wohnungszuweisung
  • Namensrecht
  • Abstammungssachen


Familienrecht A bis Z

Ist die Unterhaltsverpflichtung tituliert und hat sich die wirtschaftliche Situation beim Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten erheblich geändert, kann ein Abänderungsantrag eingereicht werden. Abänderungsgründe sind beispielsweise, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine Lehrstelle angetreten hat, dass der Unterhaltsverpflichtete durch eine Beförderung über ein höheres Einkommen verfügt oder aber durch den Verlust des Arbeitsplatzes eine erhebliche Verringerung seines Einkommens hinnehmen muss. Nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt die Stellung eines Abänderungsantrages. Die Veränderung muss wesentlich sein, d. h. dass die Berücksichtigung im Vorprozess zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätte, was nach einer geltenden Faustregel dann vorliegt, wenn die Veränderung einen um mindestens 10 % geringeren oder höheren Betrag erreicht hat. Grund für eine Abänderung kann auch sein, dass ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzugetreten ist.

Abfindungen, die als Entschädigung für die Aufgabe bzw. den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt werden, können unterhaltsrelevantes Einkommen sein oder einen Bestandteil des Vermögens darstellen. Damit erlangen sie entweder für die Unterhaltsermittlung oder für den Zugewinnausgleich an Bedeutung. Grundsätzlich wird eine Abfindung bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten nicht berücksichtigt, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Kann der Unterhaltsverpflichtete allerdings sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Dies gilt zum einen dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur noch Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld, bezieht, die erheblich hinter dem bisher erzielten Einkommen zurückbleiben. Wie lange eine Abfindung eingesetzt werden muss, um das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau zu erreichen, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Zugewinnausgleich wird eine Abfindung berücksichtigt, wenn sie nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird. Dann ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

In kindschaftsrechtlichen Verfahren, d. h. in Verfahren, die vorwiegend die elterliche Sorge bzw. den Umgang mit den Kindern betreffen, können Verfahrensbeistände vom Gericht bestellt werden, um die Interessen des Kindes zu vertreten. Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, was insbesondere der Fall ist, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt, wenn ein Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt oder auch, wenn das Interesse des Kindes zu dem seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz steht, beispielsweise dann, wenn anlässlich einer Trennung der Eltern Uneinigkeit darüber besteht, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll. In Abstammungs- und Adoptionssachen wird in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt.

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Dabei hat er nicht nur den Willen des Kindes, sondern auch das Wohl des Kindes bei seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Verfahrensbeistand nimmt Einfluss auf eine kindgerechte Gestaltung des Verfahrens, er informiert das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens, führt in der Regel Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes und versucht, auf eine einvernehmliche Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Bei Trennungs- und nachehelichem Unterhalt kann auch der so genannte Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Der Altersvorsorgeunterhalt soll den Nachteil in der Altersvorsorge ausgleichen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Gestaltung der Erwerbstätigkeit in der Ehe hat. Er ist neben dem so genannten Elementarunterhalt geltend zu machen, der sich durch die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt etwas reduziert.

Der Kindesunterhalt wird bei minderjährigen Kindern durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Betreuung, Erziehung und Versorgung des Kindes erbracht. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Barunterhaltes bestimmt sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle.

Betreuungsunterhalt wird als nachehelicher Unterhalt gezahlt, wenn sich der unterhaltsbedürftige Ehegatte um gemeinschaftliche Kinder kümmert und sich infolge dessen nicht selbst unterhalten kann. Dieser Unterhaltsanspruch stellt sicher, dass Kinder trotz Trennung und Scheidung der Eltern die gleichen Entwicklungschancen haben, indem die Betreuung zumindest durch einen Elternteil wirtschaftlich abgesichert wird.

Bei diesem Unterhalt ist stets zu prüfen, inwieweit trotz der Kindesbetreuung eine Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nicht, bevor das jüngste Kind das 3. Lebensjahr erreicht hat. Danach hängt vieles vom Einzelfall ab, Kriterien sind beispielsweise der Entwicklungsstand des Kindes, der Gesundheitszustand oder Möglichkeiten der Kinderbetreuung.

Ergibt diese Prüfung, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nur einer Teilzeittätigkeit nachgehen kann, so ist als Betreuungsunterhalt die Differenz zu dem Betrag geschuldet, die der Unterhaltsberechtigte bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit verdienen könnte.

Billigkeitsunterhalt wird als nachehelicher Unterhalt geschuldet, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einer Erwerbstätigkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht nachgehen kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig ist. Dabei muss eine Versagung des Unterhaltsanspruchs dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden in nahezu unerträglicher Weise widersprechen. Der Billigkeitsunterhalt ist ein Ausdruck der nachehelichen Solidarität, die insbesondere in Beziehung zur Dauer der Ehe und Dauer der Unterhaltsverpflichtung gesetzt wird.

Der Trennungszeitpunkt ist wichtig für den Beginn des Trennungsjahres. Eine Scheidung kann nicht eingereicht werden, bevor das Trennungsjahr abgelaufen ist. Der Trennungszeitpunkt wird in der Regel dadurch markiert, dass einer der Ehegatten aus der zuvor gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung auszieht. Eine Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden, nämlich dann, wenn keine gemeinsamen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden (z. B. keine gemeinsamen Mahlzeiten, getrennte Wohnbereiche innerhalb der Wohnung, getrennte Wäsche).

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe werden Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den jeweiligen Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. In der Düsseldorfer Tabelle ist festgelegt, welche Unterhaltsbeträge für das Kind bzw. die Kinder der Unterhaltsverpflichtete zahlen muss. Dabei geht die Düsseldorfer Tabelle immer von einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus. Wird Unterhalt für mehr als zwei Personen geschuldet, erfolgt die Korrektur durch eine Herabgruppierung innerhalb der Gruppen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in Abständen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik und den Lebensverhältnissen angepasst.

Wird ein Darlehen gemeinsam aufgenommen, so haften auch über die Trennung der Eheleute hinaus beide Darlehensnehmer als Gesamtschuldner. Bedient einer die Darlehensvaluta in voller Höhe alleine, gilt, dass durch die Trennung der Eheleute der vormals angenommene Zweck, gemeinsame Schulden auch für den anderen mit zu tilgen, entfallen ist. Derjenige, der das Darlehen weiterhin alleine bedient, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Darlehensnehmer, es sei denn, der Abtrag für das Darlehen ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt worden.

Das Vorliegen von entstandenen ehebedingten Nachteilen (Karriereeinbußen, geringerer Verdienst aufgrund der in der Ehe gehandhabten Rollenverteilung) muss konkret und substantiiert dargelegt werden. Es muss der wirkliche berufliche Werdegang und der vor Beginn der Ehe bzw. Reduzierung der Arbeitskraft in der Ehe avisierte hypothetische berufliche Werdegang dargestellt werden, die tatsächliche Einkommensentwicklung dargelegt werden sowie die hypothetische Einkommensentwicklung. Hierzu sind die erforderlichen Belege wie z. B. Zeugnisse, Fortbildungsbescheinigungen und Verdienstbescheinigungen zusammenzustellen, damit in einem eventuellen Gerichtsverfahren hierzu dezidiert vorgetragen werden kann.

Sowohl während der Trennungszeit als auch nach der Scheidung bleibt es hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ist ein Kind ehelich geboren, liegt automatisch die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen. Nur in Ausnahmefällen ist die Übertragung der elterlichen Sorge nur auf einen Elternteil möglich. Grund für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil sind insbesondere erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern, die nicht behoben werden können. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt nämlich die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

Die elterliche Sorge kann bei nicht verheirateten Eltern auch durch eine Sorgeerklärung begründet werden.

Die gemeinsame elterliche Sorge gebietet nicht, dass alle Entscheidungen die Kinder betreffend von den Eltern gemeinsam getroffen werden müssen. Die Entscheidungen im alltäglichen Leben wie beispielsweise Zubettgehzeiten, Ausgehzeiten etc. werden durch denjenigen getroffen, bei dem sich das Kind aufhält bzw. sich die Kinder aufhalten. Entscheidungen des gemeinsamen Sorgerechts sind z. B. Entscheidungen der Eltern über die Schulausbildung, die Berufsausbildung, geplante Operationen, Kindergarten etc..

Haben die Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, ist auf eine einvernehmliche Aufhebung hinzuwirken.

Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander seit der Eheschließung. Das Gesetz kennt drei Güterstände:

Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Wenn die Ehegatten bei der Eheschließung keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn stellt den Vermögensteil dar, den ein jeder Ehegatte im Laufe der Ehe hinzugewonnen hat. Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen alleine. Schulden sind nur dann gemeinsame Schulden, wenn sie gemeinsam vereinbart wurden, z. B. mit einem gemeinsamen Konto bei der Bank. Schulden werden nicht alleine durch die Eheschließung zu gemeinsamen Schulden.

Beim Zugewinn werden das Anfangs- und das Endvermögen inklusive der Verbindlichkeiten für jeden Ehegatten gesondert festgestellt, saldiert und verglichen, damit ein Ausgleich erfolgen kann. Der Zugewinnausgleich erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass die Werte, die während der Dauer der Ehe angeschafft wurden, beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zustehen sollen. Beide Partner haben (teilweise auf unterschiedliche Art und Weise) gleichmäßig zur Steigerung des Vermögens beigetragen, dies soll ausgeglichen werden. Dabei wird die Vermögenssituation zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) sowie bei Beendigung der Ehe (Endvermögen) gegenüber gestellt. Erbschaften und Schenkungen Dritter an einen Ehepartner während der Ehe werden dessen Anfangsvermögen zugerechnet, so dass im Endeffekt nur deren mögliche Wertsteigerung während der Ehe ausgeglichen wird.

Es ist daher für die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs bzw. der Zugewinnausgleichsverpflichtung günstig, ein hohes Anfangsvermögen zu besitzen. Hier empfehlen wir, die Kontoauszüge bzw. Belege über die Vermögen zum Stichtag der Hochzeit jeweils aufzubewahren, um der Darlegungs- und Beweislast Genüge zu tun.

Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Ein Ausgleich von Verlusten findet nicht statt.

Es ist ebenfalls Auskunft zu erteilen über den Bestand des Endvermögens schon zum Zeitpunkt der Trennung. Dies soll vor illoyalen Vermögensverschiebungen zum Nachteil eines der Ehepartner schützen. Ist das Endvermögen eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geringer als das Endvermögen zum Zeitpunkt der Trennung, so muss dieser Ehepartner darlegen, worauf die Vermögensminderung zurückzuführen ist. Sind Handlungen in Benachteiligungsabsicht vorgenommen worden oder beruht die Minderung des Vermögens auf Verschwendung, so mindert dies den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten nicht. Ab der Trennung sollten Ehegatten daher darauf achten, den Verbrauch etwaigen Vermögens zu dokumentieren.

Auch wenn eine Ehe als gescheitert gilt, darf sie nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen geboten ist oder wenn die Scheidung der Ehe für den Ehepartner, der sie ablehnt, eine schwere Härte darstellen würde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei einer bereits ausgebrochenen, tödlichen Krankheit eine wesentliche Gesundheits­verschlechterung einzutreten droht oder sogar Suizidgefahr besteht.

Umgekehrt kann eine Härtefallscheidung beantragt werden, wenn das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres für den Ehepartner, der die Scheidung begehrt, durch Gründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen (schwerwiegende Straftaten gegenüber dem scheidungswilligen Ehegatten) nicht zugemutet werden kann.

Grundsätzlich werden kinderbezogene Leistungen, insbesondere das Kindergeld, kraft Gesetzes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet. Dies führt dazu, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle noch um das hälftige Kindergeld minimiert werden. Zum Bezug des Kindergeldes berechtigt ist grundsätzlich der Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder leben.

Die Höhe des Kindesunterhaltes, sei es für minderjährige oder auch für volljährige Kinder, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Neben dem Unterhaltsbetrag können auch noch weitere Aufwendungen wie z. B. Betreuungskosten/Hortkosten, unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf sowie Sonderbedarf anfallen.

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. Zu den absetzbaren Kosten gehören Gerichts- sowie Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens. Es sind jedoch u. U. nicht die gesamten Kosten absetzbar. Wie hoch der Anteil ist, hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens, der Steuerklasse und des Familienstandes ab.

Der nacheheliche Unterhalt, der Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung, knüpft an das Bestehen von ehebedingten Nachteilen bzw. an die Ehedauer an. Bei langen Ehen, das sind Ehen, die länger als 20 Jahre bestanden haben, begründet alleine die aus der Ehe hervorgehende Solidarität, dass weiterhin Unterhalt gezahlt wird und der wirtschaftlich schwächere Ehepartner an dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten partizipiert. Ansonsten müssen ehebedingte Nachteile vorliegen, d. h. dass durch die Ehe und die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung einen Nachteil beim unterhaltsberechtigten Ehepartner im Hinblick auf das berufliche Fortkommen bzw. seine Verdienstmöglichkeiten entstanden sind.

Das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen muss konkret und substantiiert dargelegt werden.

Die Scheidung ist erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Sind beide Ehepartner im Termin zur Scheidung anwaltlich vertreten, kann der Rechtsmittelverzicht gleich gegenüber dem Gericht erklärt werden, so dass die Scheidung an dem Tag rechtskräftig wird. Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist sorgfältig aufzubewahren, da er im Bedarfsfall benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können. Ist ledig-lich einer der Ehepartner anwaltlich vertreten, besteht trotzdem die Möglichkeit, die Scheidung sofort rechtskräftig werden zu lassen. Dann müsste ein Anwalt beauftragt werden, für den sonst nicht anwaltlich vertretenen Ehepartner den Rechtsmittelverzicht zu erklären.

Schulden werden im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute nur bei demjenigen Ehegatten berücksichtigt, der sie eingegangen ist. Schulden sind nur dann gemeinsame Schulden der Eheleute, wenn sie gemeinsam vereinbart wurden, z. B. mit einem gemeinsamen Konto bei der Bank oder von beiden unterzeichneten Darlehensverträgen. Schulden, die schon vor der Ehe begründet waren, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sie werden aber durch die Ehe nicht zu gemeinsamen Schulden.

Die gemeinsame steuerliche Veranlagung endet mit Ablauf des Jahres, in das die Trennung fällt. Spätestens am Jahresende ist dem Finanzamt mitzuteilen, dass die Steuerklassen zu ändern sind. Derjenige, der alleine mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, kann die Eingruppierung in die sehr günstige Lohnsteuerklasse 2 beantragen.

Der Trennungsunterhalt knüpft an die Lebensstellung der Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens an. Daher werden die während der Ehe zur Verfügung stehenden Einkünfte geteilt. Bei dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil werden vorrangige Unterhaltsverpflichtungen abgezogen.

Bis zur Scheidung besteht das gesetzliche Erbrecht, d. h., wenn kein Testament errichtet wurde, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens des Erblassers. Gemeinsame Testamente müssen widerrufen werden. Der Widerruf ist notariell zu erklären und durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen, damit der Zugang des Widerrufs nachgewiesen werden kann.

Unterhaltsansprüche werden zwischen Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsansprüchen unterschieden.

Bei nicht selbstständig Tätigen wird ein Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Hiervon abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen und Belastungen. Hinzugerechnet werden anderweitige Einkünfte, z. B. aus Vermietung/Kapitalvermögen. Auf der Grundlage des so genannten bereinigten Nettoeinkommens wird dann der jeweilige Unterhaltsanspruch der Höhe nach ermittelt. Bei Selbstständigen erfolgt die Einkommensermittlung durch Rückschau der Einkommensermittlung in den letzten drei Jahren.

Der zu leistende Kindesunterhalt wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, da Kindesunterhaltsansprüche vorrangig sind. Bei der Unterhaltsverpflichtung ist stets zu beachten, dass der jeweilige Selbstbehalt dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss. Gelingt dies nicht, liegt ein so genannter Mangelfall vor.

Nur wenn nach Erfüllung der Kindesunterhaltsansprüche der unterhaltspflichtige Ehepartner überhaupt leistungsfähig ist, hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt. Ehegattenunterhalt gliedert sich auf in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Unterhalt ist immer explizit zu machen. Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in Verzug gesetzt wurde. Teilweise kann die Nichtgeltendmachung von Unterhalt in der Vergangenheit auch dazu führen, dass eine spätere Geltendmachung von Unterhalt nicht mehr möglich ist.

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist rechtlich nicht zulässig. Eine solche Vereinbarung ist stets unwirksam. Es ist aber keine Pflicht, Trennungsunterhalt geltend zu machen.

Auf nachehelichen Unterhalt kann verzichtet werden. Ein erklärter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vor der Rechtskraft der Scheidung bedarf entweder einer notariellen Vereinbarung oder der Protokollierung der Einigung vor Gericht. Ein nach der Rechtskraft der Scheidung erklärter Unterhaltsverzicht ist formlos wirksam, es reicht also aus, wenn ein solcher Verzicht schriftlich erklärt wird.

Im Scheidungsverfahren ist der so genannte Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat. Der Versorgungsausgleich betrifft die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanrechte. Auszugleichende Anrechte sind Anwartschaften und die laufende Rentenversorgung z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, aus berufsständischen oder betrieblichen Altersversorgungen oder der privaten Altersvorsorge. Der Umfang der Ausgleichspflicht betrifft nur die Monate der Ehezeit. Die Ehezeit in rentenrechtlicher Hinsicht beginnt am Monatsanfang, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am Ende des Monats, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.

Die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte werden so ausgeglichen, dass im Ergebnis beide Ehepartner gleich hohe Anrechte während der Ehezeit erzielt haben. Die Anteile werden bewertet und es findet eine Halbteilung jeden Anrechts statt. Der Ausgleich wird als Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt. Ist der Ausgleichswert geringfügig, d. h. unterhalb von 4.000,00 €, findet ein Ausgleich nicht statt. Eine Zahlung durch einen der Ehepartner persönlich hat nicht zu erfolgen, da der Ausgleich im System der Rentenversicherungsträger erfolgt. Dem kann entgegengewirkt werden, indem ein Testament errichtet wird, in dem die Erbfolge neu geregelt wird.

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